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Gebührenfreie Rezepte genießen

Die vorgeschriebenen Rezeptgebühren, welche aktuell bei 6,00 Euro pro Originalpackung liegen, sind vor allem für die Versicherten, welche nur ein geringes Einkommen haben, oft eine starke Belastung. Um genau bei diesen Personen eine Erleichterung zu bekommen, ist es unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich, sie von den Gebühren für Rezepte zu befreien.

Das kann zum Beispiel erfolgen, weil die Rezeptgebührenobergrenze überschritten wurde, welche aktuell bei zwei Prozent von dem eigenen Jahresnettoeinkommen liegt.

Um die Rezeptgebührenobergrenze für Erwerbstätige festzulegen, wird das von dem Dienstgeber bei der Gebietskrankenkasse zuletzt gemeldete Jahresnettoeinkommen genutzt. Bei Pensionisten hingegen die laufende Nettopension.

Wann ist ein Antrag nötig und wann nicht?

Über jeden Versicherten samt seinem anspruchsberechtigten Angehörigen wird ein Konto geführt, welches die bezahlten Rezeptgebühren auflistet. Sobald hier die Obergrenze erreicht ist, ist es für das E-Card-System direkt ersichtlich, dass eine Befreiung der Rezeptgebühr besteht.

Auf dem Rezept wird nun von dem Arzt direkt vermerkt, dass die Person von der Rezeptgebühr befrei ist und schon müssen Betroffene diese nicht mehr bezahlen. Die Befreiung selbst ist allerdings bis zum Ende des Kalenderjahres befristet.

In wieder anderen Fällen ist die Befreiung der Rezeptgebühr schon von dem Gesetzgeber vorgesehen, sodass diese nicht mehr beantragt werden muss. Das gilt zum Beispiel für folgende Personengruppen:

  • Menschen, die an einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit leiden. Die Gebührenfreiheit bezieht sich allerdings nur auf für die Krankheit vorgesehenen Medikamente.
  • Asylbewerber
  • Zivildiener
  • Pensionsbezieher mit Ausgleichszulage

Des Weiteren können Menschen im Fall einer sozialen Schutzbedürftigkeit, also Alleinstehende oder Ehepaare, die ein sehr geringes Einkommen haben, einen Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung stellen.

Dafür gibt es bestimmte Einkommensgrenzen, welche im Jahr 2018 für Alleinstehende bei 909,42.- Euro und bei Ehepaaren bei 1363,52.- Euro lagen.

Zusätzlich gibt es natürlich auch Menschen, bei denen aufgrund einer bestimmten Krankheit sehr hohe Medikamentenkosten zustande kommen. Auch hier kann ein Antrag auf die Rezeptgebührenbefreiung gestellt werden.

Selbstverständlich gelten dafür ebenso festgelegte Einkommensgrenzen, welche im Jahr 2018 bei Alleinstehenden bei 1045,83.- Euro lagen und bei Ehepaaren bei 1568,05.-. Für die anspruchsberechtigen Kinder wird der Beitrag um jeweils 140,32.- Euro pro Kind angehoben.

Wer sich noch weiter zur Rezeptgebührenobergrenze und der Rezeptgebührenbefreiung informieren möchte, der findet auf der Homepage der VGKK (www.vgkk.at) ausreichend Material. Bei weiteren Fragen stehen auch die Mitarbeiter der Hauptstelle sowie der Servicestellen der VGKK zur Verfügung.

Weiterführende Links:
Onlineapotheken

Rezeptfreie Medikamente

 


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