Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden: nicht immer optimal
Barrierefreiheit bedeutet, dass ein Gebäude oder auch ein einzelner Raum für Menschen mit Behinderungen und anderen gesundheitlichen Einschränkungen gut zugänglich und zu nutzen ist.
Der folgende Beitrag informiert kompakt darüber, wie Barrierefreiheit konkret verwirklicht werden kann, wie dies in Österreich gesetzlich geregelt ist und wie es um die aktuelle Umsetzung dieser Regelungen bestellt ist.
Die gesetzlichen Regelungen
Es gibt in Österreich gleich mehrere gesetzliche Grundlagen, mit denen die Barrierefreiheit in Verbindung zu bringen ist.
Dazu gehört zunächst Artikel 7 der Österreichischen Bundesverfassung: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“
Das bedeutet, dass auch der Zugang zu Gebäuden für Behinderte genauso möglich sein muss wie für Nichtbehinderte. Zweite Rechtsnorm, die in diesem Zusammenhang relevant ist, ist das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG). Hier besagt § 4, dass eine Behinderung nicht den Anlass zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Diskriminierung bieten darf, und § 5 konkretisiert, dass Lebensbereiche nicht so gestaltet sein dürfen, dass sie für Menschen mit Behinderungen nachteilig sind.
Hier zu gehört auch die Barrierefreiheit. In öffentlichen Gebäuden muss diese seit Anfang des Jahres 2016 grundsätzlich umgesetzt sein.
Beispiele für den Bedarf an Barrierefreiheit
Schon eine Stufe ist ein gutes Beispiel für einen nicht barrierefreien Zugang. Doch es gibt noch viele mehr davon. Wenn der Rollstuhl nicht in den zu engen Fahrstuhl passt oder der Knopf für die dritte Etage nicht erreicht werden kann, ist das ebenso wenig barrierefrei wie schmal geschnittene Türen oder der verwinkelte Gang, der zur Toilette führt.
Bundes- und auch Ländergesetze regeln in Österreich, dass barrierefreie Bauten im öffentlichen Bereich umzusetzen sind. Dazu gehören nicht nur öffentliche Einrichtungen wie beispielsweise Ämter. Auch öffentliche Geschäfte und die Gastronomie sollen barrierefrei gestaltet sein.
Nicht immer optimal umgesetzt
Oft ist es die mangelnde Kenntnis der einschlägigen Vorschriften, dass die Barrierefreiheit in der österreichischen Öffentlichkeit noch nicht adäquat und flächendeckend umgesetzt sind. Auch die Kontrollen können nicht so weitreichend sein, als dass alle Verstöße gegen die geltenden Vorschriften festgestellt werden könnten.
Zudem reicht es nicht aus, wenn nur die öffentlichen Gebäude in Österreich barrierefrei gestaltet werden können. Im Zuge der Gleichberechtigung von behinderten und nicht behinderten Menschen sollte dies selbst verständlich auch für private Gebäude gelten.
Dabei ist es nicht immer die große Lösung, die nötig ist – etwa das barrierefreie Bad mit der bodengleichen Dusche oder der Tür in der Badewanne. Auch eine Rollstuhlrampe kann schon viel Positives für Behinderte bewirken.
Sanktionen gestalten sich schwierig
Ein Verstoß gegen die Vorschriften des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes bringt keinen nennenswerten Sanktionen mit sich, da es eine zivilrechtliche Regelung ist. Schadensersatzansprüche und Anspruch auf Beseitigung von Hindernissen sind zwar gegeben, aber oft nicht genug, damit die Verhältnisse für Behinderten in Österreich optimal umgesetzt werden.
Hier ist auch an das Verantwortungsbewusstsein jedes einzelnen zu appellieren, damit Behinderte Barrierefreiheit nutzen und ihr Leben möglichst uneingeschränkt und möglichst nah am Leben der Nichtbehinderten führen können.
Auskünfte zu diesem Thema erteilen unter anderem die Behindertenverbände in Österreich sowie das Österreichische Institut für Bautechnik, das mit seinen OIB-Richtlinien einen Beitrag zum barrierefreien Bauen in der Republik geleistet hat.
Weiterführende Links:
RIS des Bundes
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